Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 10 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)

IV. Aufsicht und Kontrolle
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Art. 10 V zum FamZG · Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)

1. Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Monaten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie die notwendigen statistischen Angaben zu.

2. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenversicherung über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten sinngemäss.

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