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822.411 VDUFAMZG CH-AR

Art. 1 Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zuständiges Departement

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 V zum FamZG · Zuständiges Departement

1. Das Departement Gesundheit und Soziales ist zuständiges Departement im Sinne des EG zum FamZG.

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