Art. 6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
Art. 6 EG zum FamZG · Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende
1. Die Zulagen für Arbeitnehmende und Selbständigerwerbende werden mit Beiträgen der Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden finanziert. Der jeweilige Beitragssatz beträgt höchstens drei Prozent
a) * des AHV-pflichtigen Einkommens bei den Arbeitnehmenden;
b) * auf dem Teil des Einkommens der Selbständigerwerbenden, der dem in der obligatorischen Unfallversicherung höchstens versicherten Verdienst entspricht.
2. Die Familienausgleichskassen erheben die Beiträge in Prozent des massgeblichen Einkommens nach Abs. 1. Sie legen ihre Beitragssätze so fest, dass sie mittelfristig eine ausgeglichene Rechnung ausweisen unter Berücksichtigung ihres Bedarfs für
a) die Zulagen,
b) die Äufnung der Schwankungsreserve sowie für
c) die Deckung der Verwaltungskosten.
3. Die Beitragssätze der kantonalen Familienausgleichskasse werden durch den Regierungsrat festgelegt.