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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 28 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Referendum und Inkrafttreten

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 28 EG zum FamZG · Referendum und Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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