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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Übergangsbestimmungen

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 26 EG zum FamZG · Übergangsbestimmungen

1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.

2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.

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