822.41
EGZUMFAMZGEGZUFAMZG
CH-AR
Art. 26 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Übergangsbestimmungen
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 26 EG zum FamZG · Übergangsbestimmungen
1. Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betreffen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert.
2. Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschuldet sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.