822.41
EGZUMFAMZGEGZUFAMZG
CH-AR
Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 25 EG zum FamZG · Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen
1. Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.