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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 25 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 25 EG zum FamZG · Anerkennung bestehender Familienausgleichskassen

1. Bestehende und nicht von AHV-Ausgleichskassen geführte Familienausgleichskassen behalten ihre Anerkennung, wenn sie die Anforderungen der neuen Gesetzgebung über die Familienzulagen erfüllen und ihre Reglemente bis sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes anpassen.

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