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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beitritt und Anschluss

VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
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Art. 24 EG zum FamZG · Beitritt und Anschluss

1. Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.

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