822.41
EGZUMFAMZGEGZUFAMZG
CH-AR
Art. 24 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Beitritt und Anschluss
VII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 24 EG zum FamZG · Beitritt und Anschluss
1. Bisher befreite Arbeitgebende und solche, die eine betriebliche Familienausgleichskasse führten, haben sich bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes einer Familienausgleichskasse anzuschliessen.