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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 23 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Amtshilfe

VI. Vollzug
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Art. 23 EG zum FamZG · Amtshilfe

1. Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Arbeitgebenden, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständigen Steuerbehörden und die AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Daten können den zuständigen Stellen elektronisch zur Verfügung gestellt oder von diesen beim Dateninhaber abgerufen werden.

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