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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 22 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Ergänzendes Recht

VI. Vollzug
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Art. 22 EG zum FamZG · Ergänzendes Recht

1. Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen.

2. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss Anwendung, insbesondere für

a) Beiträge,

b) Rückerstattungen,

c) Nachzahlungen,

d) Verzugszinsen,

e) Verrechnungen von Beitragsforderungen mit Zulagenzahlungen,

f) Verjährungen,

g) Meldungen der Steuerbehörden,

h) Auskünfte und Mitwirkungspflichten,

i) Arbeitgeberhaftung und Schadenersatz,

j) Kassenzugehörigkeit,

k) Kassenwechsel,

l) Kassenhaftung,

m) Schweigepflicht,

n) Strafbestimmungen.

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