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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 20 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Kontrolle

V. Organisation
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Art. 20 EG zum FamZG · Kontrolle

1. Die Familienausgleichskassen sind jährlich zu kontrollieren.

2. Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Arbeitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften hin zu kontrollieren.

3. Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen zur Revision der Familienausgleichskassen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 3438-2002-0224 (Art. 20 al. 1 LTN)
Federal Law on Combating Undeclared Work
Determines that the costs of implementing the law for control bodies are borne by the cantons and the Confederation.