Art. 2 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Geltungsbereich
Art. 2 EG zum FamZG · Geltungsbereich
1. Diesem Gesetz unterstehen
a) alle Arbeitgebende, die nach Art. 12 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Arbeitgebenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet,
b) Arbeitnehmende nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender nach Art. 6 AHVG, soweit sie im Kanton Appenzell Ausserrhoden für die AHV erfasst sind,
c) * Nichterwerbstätige im Sinne des Bundesrechts, die im Kanton Appenzell Ausserrhoden Wohnsitz haben,
d) * alle Personen, die als Selbständigerwerbende obligatorisch in der AHV versichert sind, soweit der rechtliche Sitz des Unternehmens im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist oder wenn sich bei Fehlen eines solchen Sitzes der Wohnsitz der Selbständigerwerbenden im Kanton Appenzell Ausserrhoden befindet.