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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 19 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufsicht

V. Organisation
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Art. 19 EG zum FamZG · Aufsicht

1. Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes aus.

2. Die Familienausgleichskassen, die Arbeitgebenden sowie die dem Gesetz unterstellten Selbständigerwerbenden haben alle Auskünfte zu erteilen, welche für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlich sind.

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