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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 17 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse

V. Organisation
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Art. 17 EG zum FamZG · Anschluss an die kantonale Familienausgleichskasse

1. Der kantonalen Familienausgleichskasse werden alle Arbeitgebenden und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die nicht einer anderen Familienausgleichskasse angehören.

2. Nichterwerbstätige sind der kantonalen Familienausgleichskasse unterstellt. Der Kanton und die Gemeinden sowie weitere Körperschaften, Betriebe und Anstalten des öffentlichen Rechts werden der kantonalen Familienausgleichkasse angeschlossen, sofern sie nicht der Familienausgleichskasse der Eidgenössischen Ausgleichskasse angehören.

3. Der Anschluss an eine andere Familienausgleichskasse ist nur möglich, wenn gleichzeitig eine Kassenzugehörigkeit gemäss Art. 64 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gegeben ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VPB 2002.223 (Art. 17 LTN)
Switzerland's Proposed Law to Combat Undeclared Work
This article mandates that authorities inform other relevant bodies about discovered instances of illicit work, creating a reciprocal communication duty.