822.41
EGZUMFAMZGEGZUFAMZG
CH-AR
Art. 15 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Aufgaben der Familienausgleichskassen
V. Organisation
Art. 15 EG zum FamZG · Aufgaben der Familienausgleichskassen
1. Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung der Gesetzgebung über die Familienzulagen. Sie haben die Beiträge zu erheben, die Familienzulagen im Einzelfall festzusetzen und auszuzahlen.
2. Die Familienausgleichskassen können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbeitnehmende den Arbeitgebenden übertragen.