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822.41 EGZUMFAMZGEGZUFAMZG CH-AR

Art. 14 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen - Anmeldung

V. Organisation
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Art. 14 EG zum FamZG · Anmeldung

1. Die von AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c melden sich beim zuständigen Departement an.

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