822.32
CH-AR
Art. 3 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss
Art. 3 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss
1. Dieses Gesetz tritt durch Annahme an der Landsgemeinde in Kraft.
1. Dieses Gesetz tritt durch Annahme an der Landsgemeinde in Kraft.