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822.32 CH-AR

Art. 1 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss

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Art. 1 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss

1. Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, gemäss Art. 74 Ziffer 9 der Kantonsverfassung allgemeinverbindliche Verordnungen über den Ladenschluss an Werktagen zu erlassen.

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