822.32
CH-AR
Art. 1 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss
Art. 1 Gesetz über den Werktags-Ladenschluss
1. Die Einwohnergemeinden werden ermächtigt, gemäss Art. 74 Ziffer 9 der Kantonsverfassung allgemeinverbindliche Verordnungen über den Ladenschluss an Werktagen zu erlassen.