822.31
CH-AR
Art. 3 Gesetz über den Sonntagsverkauf - Rechtsschutz
Art. 3 Gesetz über den Sonntagsverkauf · Rechtsschutz
1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilligungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.
2. Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.