822.31
CH-AR
Art. 2 Gesetz über den Sonntagsverkauf - Bewilligung
Art. 2 Gesetz über den Sonntagsverkauf · Bewilligung
1. Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonntagen ganz oder teilweise bewilligen, sofern
a) die Verhältnisse es rechtfertigen, und
b) das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundesrecht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne behördliche Bewilligung zulässt.
2. Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.