Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.31 CH-AR

Art. 1 Gesetz über den Sonntagsverkauf - Grundsatz

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Gesetz über den Sonntagsverkauf · Grundsatz

1. An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.

Grundsatz Art. 2 Gesetz über den Sonntagsverkauf →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →