Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Grundsatz

6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen bleiben sämtliche Verkaufsgeschäfte geschlossen. Ausnahmen bedürfen einer Bewilligung der Gemeinde. Vorbehalten bleibt Absatz 2.

2. Die Gemeinden können für jedes Jahr höchstens vier Sonntage bezeichnen, an welchen das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte auf ihrem Gebiet, sowie die Beschäftigung der Arbeitnehmenden bewilligungsfrei zulässig sind. Davon ausgeschlossen sind Ostersonntag, Pfingstsonntag, 1. August sowie die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage. Die Gemeinde orientiert das kantonale Arbeitsinspektorat frühzeitig über die Daten.

1. Die Gemeinde kann das Offenhalten von Verkaufsgeschäften an Sonntagen ganz oder teilweise bewilligen, sofern

a) die Verhältnisse es rechtfertigen, und

b) das Verkaufsgeschäft einer Betriebsart angehört, für die das Bundesrecht die Beschäftigung von Arbeitnehmenden an Sonntagen ohne behördliche Bewilligung zulässt.

2. Die Gemeinde holt die Stellungnahme des kantonalen Arbeitsinspektorats zur Bewilligungsfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b ein.

1. Gegen letztinstanzliche Verfügungen der Gemeindebehörden über Bewilligungen kann innert 20 Tagen beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

2. Gegen Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft kann innert 30 Tagen beim Obergericht Beschwerde erhoben werden.

1. Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bestraft.

1. Das Gesetz vom 25. April 1920 über den Sonntags-Ladenschluss wird aufgehoben.

2. Das Gesetz vom 25. April 1948 über den Werktags-Ladenschluss wird wie folgt geändert

1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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