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Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit - Strafverfolgung

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Art. 6 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit · Strafverfolgung

1. Widerhandlungen im Sinne der Strafbestimmungen des Heimarbeitsgesetzes werden nach den Vorschriften des Gesetzes vom 30. April 1978 über den Strafprozess (Strafprozessordnung) verfolgt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

2C_779/2014 (Art. 6 Abs. 1 AZG)
Ferry Operator Fails to Achieve Compliance Deadline for Mandatory Employee Breaks
s Schifffahrtsunternehmen unbestritten unter den Geltungsbereich des Arbeitszeitgesetzes (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. d AZG ). Nach Art. 6 Abs. 1 AZG besteht die Dienstschicht aus der Arbeitszeit und den Pausen; sie darf im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreit
B-5775/2009 (Art. 6 Abs. 1 AZG)
Working Hours Act: Consecutive Days Off Do Not Reset Seven-Day Clock
nitt von 28 Tagen 12 Stunden nicht überschreiten. An einzelnen Tagen kann die Dienstschicht bis auf 13 Stunden verlängert werden (Art. 6 Abs. 1 AZG). Wo besondere, durch die Verordnung festzustellende Verhältnisse vorliegen, kann die Dienstschicht bis auf 15 Stunden verlängert
B-5092/2009 (Art. 6 Abs. 3 AZG)
Railway Company's Five-Hour Shift Limit Upheld
Arbeitszeit innerhalb der folgen- den 3 Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (Art. 5 Abs. 3 AZG, vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AZG). 3.2 Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen den Amtsstellen des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie u