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Art. 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit - Rechtsmittel

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Art. 5 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeindestellen sowie des kantonalen Arbeitsinspektorates kann beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs erhoben werden.

2. Rekursentscheide des Departements Bau und Volkswirtschaft können mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (4)

B-5775/2009 (Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 AZG)
Working Hours Act: Consecutive Days Off Do Not Reset Seven-Day Clock
zeitnahen Ausgleich spricht zudem, dass sich im AZG mehrere Bestimmungen mit kalkulatorischen Elementen finden, beispielsweise in Art. 5 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 3 AZG "inner- halb der folgenden/nächsten drei Arbeitstage", die bezwecken, dass der Ausgleich zeitnah und nicht irgendwann stattfindet
B-5092/2009 (Art. 5 Abs. 3 AZG)
Railway Company's Five-Hour Shift Limit Upheld
zw. 63 Stunden hinausgehende Arbeitszeit innerhalb der folgen- den 3 Arbeitstage durch Freizeit von gleicher Dauer auszugleichen (Art. 5 Abs. 3 AZG, vgl. auch Art. 6 Abs. 3 AZG). 3.2 Aufsicht und Vollzug des Gesetzes obliegen den Amtsstellen des Eidgenössischen Departements f
ZF 2005 23 · gr (Art. 5 Abs. 1 AZG)
Employment Termination Notice Validity and Overtime Compensation Dispute
er auf den Standpunkt gestellt, bei der von der Klägerin geleisteten Ausgleichszeit handle es sich nicht um Überzeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AZG (Bundesgesetz über die Arbeit in Unter- nehmen des öffentlichen Verkehrs, SR 822.21); solche liege nur vor, wenn die vor- geschri
ZF 2005 23 · gr (Art. 5 Abs. 1 AZG)
Employment Dispute: Unpaid Wages and Overtime Compensation
er auf den Standpunkt gestellt, bei der von der Klägerin geleisteten Ausgleichszeit handle es sich nicht um Überzeit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AZG (Bundesgesetz über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, SR 822.21); solche liege nur vor, wenn die vorgeschrieben