Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.21 CH-AR

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit - Arbeitsinspektorat

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit · Arbeitsinspektorat

1. Dem Arbeitsinspektorat obliegen insbesondere folgende Aufgaben

a) Führung und Überprüfung des Arbeitgeberregisters (Art. 10 und 15 Abs. 3 HArG sowie Art. 11 Abs. 2 HArGV);

b) Ausstellen der Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister (Art. 10 Abs. 1 HArGV). Das Eidgenössische Arbeitsinspektorat und die zuständige Gemeindestelle erhalten eine Kopie der Bescheinigung;

c) Beratung der Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer (Art. 11 Abs. 2 HArGV);

d) Erstattung des jährlichen Berichtes an das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (Art. 15 Abs. 4 HArG und Art. 11 Abs. 3 HArGV);

e) Koordination der Vollzugsmassnahmen mit den Vollzugsbehörden anderer Kantone bei Ausgabe von Heimarbeit über die Kantonsgrenzen hinaus.

← Art. 2 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit Aufsichts- und Vollzugsbehörden Art. 4 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Heimarbeit →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

B-5775/2009 (Art. 3 ff. AZG)
Working Hours Act: Consecutive Days Off Do Not Reset Seven-Day Clock
t das AZG nicht. Dieses geht vielmehr davon aus, dass auch an Samstagen und Sonntagen gearbeitet werden muss. Deshalb ist im AZG (Art. 3 ff. AZG) die Arbeitszeit pro Arbeitstag und als Durchschnittswert fest- gelegt (vgl. BBl 1971 S. 447, 449; BRÜHWILER, a.a.O., S. 46). Gle