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822.111 CH-AR

Kanton Appenzell Ausserrhoden 822.111

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Appenzell Ausserrhoden
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Gesetzestext (2 Artikel)

1. Im Genehmigungs- und Bewilligungsverfahren aufgrund des Arbeitsgesetzes werden folgende Gebühren erhoben

1. Plangenehmigung für die Errichtung oder Umgestaltung von Betrieben (Art. 7 und 8)

a) * umbauter Raum bis 1 000 m³: Fr. 200.-

b) * je weitere 1 000 m³: Fr. 75.-

c)-j) * ...

2. * Betriebsbewilligung (Art. 7), nach Aufwand: Fr. 100.- bis Fr. 2'000.-

3. * Arbeitszeitbewilligung (Nachtarbeit Art. 17, Sonntagsarbeit Art. 19, vorübergehender ununterbrochener Betrieb Art. 24), nach Aufwand: Fr. 50.- bis Fr. 300.-

4. * Bewilligung für die Beschäftigung von Jugendlichen (Art. 30), wobei unter besonderen Voraussetzungen (insbesondere bei administrativen Massnahmen) von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden kann: Fr. 50.-

5. * ...

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

2. Mit ihrem Inkrafttreten wird die Verordnung vom 30. Dezember 1966 über die aufgrund des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 zu erhebenden Gebühren aufgehoben.

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