816.31
CH-AR
Art. 9 Verordnung über das Bestattungswesen - Schlussbestimmungen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 9 Verordnung über das Bestattungswesen · Schlussbestimmungen
1. Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.
2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräbniswesen vom 31. Mai 1929 aufgehoben.