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816.31 CH-AR

Art. 9 Verordnung über das Bestattungswesen - Schlussbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Verordnung über das Bestattungswesen · Schlussbestimmungen

1. Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat in Kraft.

2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräbniswesen vom 31. Mai 1929 aufgehoben.

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