816.31
CH-AR
Art. 7 Verordnung über das Bestattungswesen - Grabesruhe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Verordnung über das Bestattungswesen · Grabesruhe
1. Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
2. Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.