816.31
CH-AR
Art. 6 Verordnung über das Bestattungswesen - Zeitpunkt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über das Bestattungswesen · Zeitpunkt
1. Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünfmal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.
2. Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.
3. Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zuständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattung freigegeben worden ist.
4. Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die Einwilligung der Untersuchungsbehörde erforderlich.