Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.31 CH-AR

Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen - Bestattungsarten

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen · Bestattungsarten

1. Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.

2. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.

3. Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.

4. Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.

← Art. 3 Verordnung über das Bestattungswesen Zuständigkeit Art. 6 Verordnung über das Bestattungswesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →