816.31
CH-AR
Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen - Bestattungsarten
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über das Bestattungswesen · Bestattungsarten
1. Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der eingesargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäscherung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Beisetzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
2. Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
3. Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
4. Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.