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816.31 CH-AR

Art. 3 Verordnung über das Bestattungswesen - Anlage von Friedhöfen

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über das Bestattungswesen · Anlage von Friedhöfen

1. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.

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