816.31
CH-AR
Art. 3 Verordnung über das Bestattungswesen - Anlage von Friedhöfen
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über das Bestattungswesen · Anlage von Friedhöfen
1. Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden.