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816.31 CH-AR

Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen - Allgemeines

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen · Allgemeines

1. Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.

2. Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.

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