816.31
CH-AR
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen - Allgemeines
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen · Allgemeines
1. Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
2. Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.