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816.31 CH-AR

Art. 1 Verordnung über das Bestattungswesen - Zuständigkeit

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Verordnung über das Bestattungswesen · Zuständigkeit

1. Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Bereitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.

2. Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.

3. Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des Departements Gesundheit und Soziales.

Zuständigkeit Art. 2 Verordnung über das Bestattungswesen →

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