Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krankheitsfällen
Art. 9 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krankheitsfällen
1. Jeder Arzt, der einen Tuberkulösen entsprechend Art. 9 der Verordnung meldet, hat die nötigen Massnahmen gemäss BGT Art. 3 anzuordnen und die Überwachung ihrer Durchführung selbst zu übernehmen oder der Fürsorgestelle zu übertragen. Diese wird, wenn es sich um die Versorgung eines Kranken in einem Sanatorium oder in einem Krankenhause handelt, die Beschaffung der Mittel regeln und eventuell sich an den Stiftungsrat wenden. Diese Massnahmen sind in schonendster Weise zu treffen.
2. Die Registratur erfolgt durch die kantonale Meldestelle sowie durch die Fürsorgestellen auf den amtlichen Registerkarten.
3. Die Fürsorgestellen senden ihre Registerkarten periodisch oder auf Verlangen dem Aktuariat der Sanitätskommission zuhanden der kantonalen Vollziehungsbehörde zur Eintragung und zur nachherigen Rücksendung ein. Bei ungenügend erscheinenden Massnahmen setzt sich die Vollziehungsbehörde mit dem behandelnden Arzt direkt in Verbindung.
4. Der Schul- und Fürsorgearzt nimmt regelmässig Einsicht in die Registratur seiner Fürsorgestelle. Wo es erforderlich erscheint, bringt er seine Bemerkungen an.
5. In Gemeinden mit mehreren Ärzten kann jeder behandelnde Arzt den Schul- und Fürsorgearzt beiziehen, um im Falle des Bedarfs seinen Massnahmen vermehrten Nachdruck zu verleihen.