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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und zur Fürsorge für Erkrankte

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Art. 7 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und zur Fürsorge für Erkrankte

1. Die in Art. 10 des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung der Tuberkulose können entweder vom Kanton direkt errichtet und betrieben werden, oder es kann deren Errichtung und Betrieb der privaten Initiative überlassen und durch kantonale Subventionen gefördert werden.

2. Insofern Verträge mit andern Kantonen oder Institutionen abgeschlossen werden, ist der Abschluss Sache des Regierungsrates.

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