Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Meldewesen
Art. 6 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Meldewesen
1. Als kantonale Meldestelle wird das Aktuariat der Sanitätskommission bezeichnet. Den Meldepflichtigen, den Ärzten, Krankenhäusern und Fürsorgestellen werden die Meldeformulare mit den Briefumschlägen (Portofreiheit) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
2. Die Meldungen sind direkt oder durch die Fürsorgestellen an das Aktuariat der Sanitätskommission einzusenden.
3. Der kantonalen Meldestelle liegt ob
1. die Führung des Registers der gemeldeten Fälle und der getroffenen Massnahmen sowie die Löschung der geheilten Fälle;
2. die wöchentliche Mitteilung der neuen Fälle an das eidg. Gesundheitsamt;
3. die Weitermeldung an ausserkantonale Meldestellen, eidgenössische Behörden und Fürsorgeinstitutionen;
4. die Meldung der direkt eingesandten neuen Fälle an die Fürsorgestellen, sofern eine Fürsorge notwendig erscheint.
4. Die Meldestellen haben Schweigepflicht zu beobachten. Für jede rechtzeitig eingereichte ärztliche Meldung wird vom Staat eine Entschädigung von 2 Franken ausgerichtet.