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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Fürsorgestellen

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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Fürsorgestellen

1. Den Fürsorgestellen sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zugewiesen

1. das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überweisung an den Arzt;

2. die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden des Schul- und Fürsorgearztes und, hinsichtlich der Wohnungsverhältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen;

3. die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffenen Massnahmen usw. nach Formular;

4. die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswechsel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der Sanitätskommission;

5. die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejenige zum Schutze der gefährdeten Umgebung.

2. In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus findet keinerlei Behandlung von Patienten statt.

3. Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den Gemeinden erfüllt werden.

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