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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge

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Art. 4 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge

1. Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zugewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4).

2. Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge bekämpft gemäss der Stiftungsurkunde und dem Reglement für den Stiftungsrat die Tuberkulose in ihren Ursachen und Wirkungen.

3. Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entsprechenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.

4. Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge gewählt.

5. Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitspracherecht.

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