Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Schul- und Fürsorgearzt[[1]](#articletitle_text_fn_300989_2_1_c)
Art. 3 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Schul- und Fürsorgearzt[[1]](#articletitle_text_fn_300989_2_1_c)
1. In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinderates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.
2. Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören
1. die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach;
2. die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche von dem behandelnden Arzte getroffen wurden;
3. die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4);
4. die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden.
3. Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte. Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen.
4. Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sanitätskommission.