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Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

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Art. 28 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

1. Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Kantonsrat und der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

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