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Art. 27 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Strafbestimmungen

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Art. 27 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Strafbestimmungen

1. Vergehen gegen das BGT werden gemäss Art. 17 des BGT bestraft.

2. Zuständig für die Beurteilung dieser Vergehen sind in erster Instanz die Bezirksgerichte.

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