Art. 25 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Rekursverfahren
Art. 25 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Rekursverfahren
1. Ausser dem in Art. 19 (Entfernung von gefährdeten Kindern) hiervor geordneten Rekursverfahren ist dieses in der Weise festgesetzt, dass gegen die Massnahmen und Verfügungen des Schul- und Fürsorgearztes sowie der Fürsorgestellen und, soweit das BGT und die auf dieses sich beziehenden Erlasse in Frage kommen, auch der Ortsgesundheitskommissionen beim Präsidenten der Sanitätskommission Rekurs erhoben werden kann. Derselbe leitet in wichtigen Fällen den Rekurs zum Entscheid an die Sanitätskommission. Gegen Entscheide des Präsidenten der Sanitätskommission und der Sanitätskommission kann an den Regierungsrat rekurriert werden.
2. Die Rekursfristen betragen in allen Fällen 14 Tage und beginnen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tage. Im Weitern ist Art. 17 des Einführungsgesetzes zum ZGB massgebend.