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Art. 24 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Geheimmittel

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Art. 24 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Geheimmittel

1. Die Durchführung der Vorschriften des Art. 9 des BGT und von Art. 44 der Verordnung wird der Sanitätskommission übertragen.

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