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CH-AR
Art. 23 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Aufklärung über die Tuberkulose
Art. 23 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Aufklärung über die Tuberkulose
1. Die Aufklärung über die Tuberkulose ist Aufgabe des Stiftungsrates der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge und der Fürsorgestellen, die in ihren Bestrebungen von der kantonalen Vollziehungsbehörde, der Sanitätskommission und dem Roten Kreuz unterstützt werden, insbesondere durch die unentgeltliche Abgabe von Merkblättern usw. sowie durch die Subventionierung belehrender Veranstaltungen.