816.11
CH-AR
Art. 22 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Wohnungshygiene
Art. 22 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Wohnungshygiene
1. Die im Interesse der Bekämpfung der Tuberkulosegefahr nötigen Wohnungsinspektionen werden von den Ortsgesundheitskommissionen durchgeführt.
2. Alle in dieser Verordnung genannten Amtsstellen haben Wohnungen, welche die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen, der Ortsgesundheitskommission zu melden, die in Verbindung mit dem Schul- und Fürsorgearzt die nötigen Verfügungen betreffend Wohnungsverbot, Verbesserung ungesunder Wohnungen usw. trifft.
3. Gegen Verfügungen der Ortsgesundheitskommissionen und der Schul- und Fürsorgeärzte kann bei der Sanitätskommission und gegen deren Entscheide an den Regierungsrat Rekurs erhoben werden.