Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
816.11 CH-AR

Art. 20 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Bakteriologische Untersuchungen[[1]](#articletitle_text_fn_301006_2_1_c)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (26 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 20 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Bakteriologische Untersuchungen[[1]](#articletitle_text_fn_301006_2_1_c)

1. Für die bakteriologischen Untersuchungen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und den Bezirkskrankenhäusern sowie des Vertrages zwischen der Regierung des Kantons Appenzell A.Rh. und dem Hygiene-Institut in Zürich betreffend die bakteriologischen Untersuchungen massgebend. Diese Untersuchungen sind gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1919 unentgeltlich.

← Art. 19 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose Kantonaler Einführungserlass Art. 22 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →