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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Organe

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Organe

1. Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 des BGT und Art. 6 der Verordnung ist der Regierungsrat. Er überträgt die direkte Aufsicht und den Vollzug der Sanitätskommission bzw. dem Präsidenten derselben. Diesem liegt die Überwachung der Durchführung des BGT und der Vollziehungsverordnungen ob. Wichtige Fragen wird er der Sanitätskommission zum Entscheide vorlegen.

2. Die kantonale Vollziehungsbehörde trifft alle wichtigeren Verfügungen in Verbindung mit einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Arzte.

3. Weitere Organe des Vollzuges sind die Ortsgesundheitskommissionen und ihre Subkommissionen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Schul- und Fürsorgeärzte, der Stiftungsrat der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten und die Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose mit ihren in allen Gemeinden zu unterhaltenden Fürsorgekommissionen (in der Folge Fürsorgestellen genannt).

4. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vollzugsorgane ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen dieser kantonalen Vollziehungsverordnung.

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