816.11
CH-AR
Art. 19 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
Art. 19 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
1. Bezüglich der Fürsorge zugunsten der gefährdeten Kinder siehe Art. 14 hiervor.
2. Das für die Entfernung von gefährdeten Kindern durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.
3. Die kantonale Vollziehungsbehörde ist befugt, in Verbindung mit den von ihr beigezogenen Ärzten auf Antrag des Schul- und Fürsorgearztes der Wohngemeinde des Kindes die provisorische Entfernung desselben in dringlichen Fällen anzuordnen.