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Art. 17 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

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Art. 17 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

1. Tuberkulöse, ansteckungsgefährliche Lehrer und Pflegepersonen sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.

2. Die definitive Entlassung erfolgt auf Antrag der kantonalen Vollziehungsbehörde und des von ihr beigezogenen Arztes sowie des Departements Bildung und Kultur durch den Regierungsrat.

3. An pensionsberechtigtes Personal wird eine Invalidenrente nach Massgabe der Statuten der Lehrerpensionskasse ausgerichtet.

4. Auch dem Personal, das nicht pensionsberechtigt ist, und dem Personal der dem BGT unterstellten privaten Schulen und Anstalten kann, sofern sie bei der Anstellung bzw. beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschriften nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden in Not geraten, für eine begrenzte Dauer eine Unterstützung zugesprochen werden, über deren Höhe der Regierungsrat entscheidet. Diese Unterstützungen gehen auf Rechnung des für die Bekämpfung der Tuberkulose gemäss Art. 10 Absatz 2 hiervor ausgesetzten Kredites. Die Inhaber der betreffenden Privatbetriebe können, soweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es rechtfertigen, zu Beiträgen bis zur Höhe der vom Kanton geleisteten herangezogen werden.

5. Um die Anstellung von tuberkuloseverdächtigen Lehrern und Pflegepersonen auf ein Minimum zu beschränken, sind die Lehrer und Pflegepersonen vor ihrer Anstellung in den öffentlichen und privaten Anstalten sorgfältig auf Tuberkulose zu untersuchen.

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