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Art. 16 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Lehr- und Pflegepersonal

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Art. 16 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Lehr- und Pflegepersonal

1. Untersuchung und Überwachung des Lehr- und Pflegepersonals sind dem Schul- und Fürsorgearzt übertragen, ebenso die Untersuchung bei Tuberkuloseverdacht, die Überprüfung privatärztlicher Zeugnisse und allfällige amtliche Nachuntersuchungen.

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