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Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose - Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder

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Art. 14 Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose · Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder

1. Den tuberkulosegefährdeten und -verdächtigen Kindern soll die vom behandelnden Arzt oder vom Schul- und Fürsorgearzt als notwendig erachtete Fürsorge zuteil werden. Sie sind den Eltern und den Fürsorgestellen in gleicher Weise wie die tuberkulosekranken, ansteckungsgefährlichen Kinder zu melden und einer besondern Beobachtung durch das Lehr- und Pflegepersonal zu unterstellen.

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